Im konkreten Fall habe Italien nicht einseitig den
Anbau des umstrittenen Genmaises
MON 810 verbieten dürfen, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssache C-111/16). Über die europaweiten Regelungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel könnten sich EU-Länder nicht hinwegsetzen, weder mit Verboten aber insbesondere auch nicht mit Lockerungen.
Italien hatte sein Genmais-Verbot 2013 mit neuen Studien zweier italienischer Forschungseinrichtungen begründet. Die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit sah darin aber keine neuen Beweise, die die Unbedenklichkeit des bereits 1998 genehmigten MON 810-Mais in Frage stellen.
Gegen Landwirte, die den Mais in Italien im darauffolgenden Jahr dennoch anbauten, wurden Strafverfahren eingeleitet. Das italienische Gericht wollte vom
EuGH in dem Zusammenhang wissen, ob bei wissenschaftlichen Unsicherheiten in Bezug auf Gesundheitsrisiken Sofortmaßnahmen einzelner Länder erlaubt sind.
Wie die Luxemburger Richter klarstellten, reicht das Vorsorgeprinzip, gestützt auf wissenschaftliche Unsicherheiten, für Sofortmaßnahmen nicht aus. Diese seien nur zulässig, wenn erwiesenermaßen von ernsten Risiken durch ein genetisch verändertes Erzeugnis auszugehen sei.