Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes wurde vom
Bundestag am vergangenen Donnerstag (13.10.) in zweiter und Dritter Lesung ohne Aussprache verabschiedet. Es dient in erster Linie der Anpassung an EU-Vorschriften.
Die Novelle beinhaltet Änderungen bei den Einheiten und Merkmalen in der Flächenerhebung, um die Auswertungsmöglichkeiten zu verbessern, die Herausnahme der Speisepilzbetriebe aus der
Bodennutzungshaupterhebung sowie künftig die Erfassung des Torfabsatzes bei Unternehmen, die diesen in Deutschland in den Verkehr bringen.
Im Hinblick auf die
Agrarstrukturerhebung werden mit der
Neuregelung die Erhebung von Merkmalen zur Bewässerung, Bodenbearbeitung sowie zur Ausstattung mit Maschinen und Einrichtungen angeordnet. Dagegen entfallen im Vergleich zur Agrarstrukturerhebung 2020 die Merkmale zur
Hofnachfolge, zur
Weidehaltung, zur Zahl der Haltungsplätze, zu Wirtschaftsdüngern und sonstigen Düngemitteln, zur Art der Gewinnermittlung sowie zur Umsatzbesteuerung.
Ferner sind eine Ergänzung der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben um die
Waldfläche sowie die Aufnahme der Schlachtungsstatistik ins Betriebsregister geplant.
Der Bundestag ergänzte die Novelle um eine EU-rechtlich erforderliche Anpassung. Bislang konnte gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zunächst ohne Begründung Einspruch erheben werden. Danach bestand noch zwei weitere Monate Zeit, um eine Einspruchsbegründung einzureichen.
Nach neuem Unionsrecht erfordert ein zulässiger Einspruch, dass dieser innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt und bereits mit Gründen versehen ist. Der Bundestag beschloss eine entsprechende Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes.
Der
Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf für die Agrarstatistiknovelle dafür ausgesprochen, zu den künftigen Angaben „andere Erwerbstätigkeiten“ und „Bewässerung“ einen längeren Berichtszeitraum festzulegen.