Wie das Gericht Ende März erklärte, gingen die Richter damit weiter als der zuvor mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof (BGH) und nahmen nicht nur den Verdacht der Verunreinigung an. Der Futtermittelhersteller habe den Landwirt in zeitlich engem Zusammenhang, nämlich nur einen Tag vor der Untersuchung in seinem Betrieb sowie zwei Tage danach, mit Mischfuttermitteln beliefert.
Aus welchem Grund sich die festgestellte Grenzwertüberschreitung auf die untersuchten Chargen beschränkt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Futtermittelhersteller die dioxinbelasteten Fette, die er zuvor erworben hatte, bei der Herstellung des vom Beklagten erworbenen Mischfuttermittels nicht verwendet haben sollte, lägen nicht vor, so der Senat weiter. Vielmehr seien auch noch am 27. Dezember 2010 erhöhte Dioxinbelastungen in den im Betrieb des Landwirts entnommenen Eierproben festgestellt worden. Dies deute auf eine überhöhte
Dioxinbelastung des Futtermittels hin. Allerdings sei die Entscheidung des Zweiten Zivilsenats noch nicht rechtskräftig, so das Oberlandesgericht. (AgE)