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07.04.2024 | 11:32 | Bodenpolitik 

BVVG-Flächen: Agrarstrukturpolitik ist Ländersache

Berlin - Die Wende in der Flächenprivatisierungspolitik des Bundes stößt weiter auf Kritik.

Agrarflächen in Ostdeutschland
BLG-Geschäftsführer Hemmerling fordert den Bund auf, die verbliebenen BVVG-Flächen den Ländern zu übertragen. (c) proplanta
Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) äußerte erneut grundsätzliche Bedenken gegen die Entscheidung der Bundesregierung, die Verpachtung der verbliebenen etwa 90.000 Hektar dauerhaft in der Hand des Bundes fortzuführen.

Für BLG-Geschäftsführer Udo Hemmerling ist die Flächenprivatisierung die Kernaufgabe der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) seit dem Einigungsvertrag. „Wenn der Bund die Privatisierung der Landwirtschaftsflächen nun einstellt, ist agrarstrukturpolitisch und nach der Ordnung des Grundgesetzes die Übertragung an die Länder geboten“, so Hemmerling in einer Stellungnahme des BLG zu den neuen Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG. Die Länder seien nach dem Grundgesetz zuständig für den ländlichen Bodenmarkt und die Agrarstrukturpolitik. Der BLG-Geschäftsführer fordert daher, die BVVG-Flächen an die Länder zu übertragen.

Abweichende Auffassungen

Als Vorbild könne dienen, dass der Bund in den 1960er-Jahren seine Gesellschaftsanteile an den Landgesellschaften an die Länder abgetreten habe. Die Länder müssten dann in eigener Verantwortung vor Ort über die weitere Privatisierung und eine agrarstrukturell förderliche Nutzung dieser Flächen entscheiden.

Laut Hemmerling wäre die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten und Existenzgründern in regionaler Verantwortung der Länder sachgerechter als bislang möglich. Der BLG-Geschäftsführer wirft der BVVG vor, sie berücksichtige die agrarstrukturellen und regionalpolitischen Belange in der Praxis nicht ausreichend oder gerate in Widerspruch zu den Abwägungsentscheidungen auf Landes- und regionaler Ebene.

Beispielsweise gebe es oftmals abweichende Auffassungen zur Bereitstellung von Flächen zur Gewässerentwicklung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, zur Wiedervernässung, zur Entwicklung von Gewerbegebieten sowie beim Ausbau erneuerbarer Energien. Schwierig gestalte sich zudem die Abstimmung zwischen der BVVG und anderen öffentlichen Flächeneigentümern. Dadurch blieben Möglichkeiten zur Minderung von Flächennutzungskonflikten ungenutzt, etwa über eine Einbeziehung von BVVG-Flächen in Flächentausche.
AgE
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