Dem Vorschlag ging u.a. eine Arbeitssitzung als Videokonferenz von VDL u. BDZ gemeinsam mit dem BMEL voraus, bei der u.a. die Beweidungsmöglichkeit von Zwischenfrüchten sowie u.a. von Deichflächen und Brachflächen erörtert wurden. (c) proplanta
Mit dem ersten Änderungsvorschlag zur Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Be- bzw. Überweidung von speziellen Dämmen sowie von Brachflächen zuzulassen, um so insbesondere eine bessere Berücksichtigung der Situation der schaf- und ziegenhaltenden Betriebe vorzunehmen.
Dem Vorschlag ging u.a. eine Arbeitssitzung als Videokonferenz von VDL u. BDZ gemeinsam mit dem BMEL voraus, bei der u.a. die Beweidungsmöglichkeit von Zwischenfrüchten sowie u.a. von Deichflächen und Brachflächen erörtert wurden. In dem geänderten Vorschlag wird in dem Verzeichnis von Flächen, die nicht beihilfefähig sind, weil sie hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, klargestellt, dass „beweidbare Dämme" nicht unter diese Anlagen fallen. Ferner hat die Europäische Kommission zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Nutzung des Aufwuchses einer Bachfläche, die von einem Betriebsinhaber als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wird, außerhalb des Stilllegungszeitraums unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Da für diese Flächen grundsätzlich ein Produktionsverbot gilt, ist eine Begrünung nur aus Umweltgründen, zum Beispiel im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule der
GAP oder von Cross-Compliance-Vorschriften, zulässig. Daraus ergibt sich, dass nur sehr extensive Nutzungen in Frage kommen können. Vor diesem Hintergrund soll die Nutzung des Aufwuchses durch Beweidung zulässig werden. (VDL/BDZ)